MGN 374 (M+F) Änderung 1: Regelmäßige Inspektion und Prüfung nahtloser Druckgasflaschen aus Stahl
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MGN 374 (M+F) Änderung 1: Regelmäßige Inspektion und Prüfung nahtloser Druckgasflaschen aus Stahl

Dec 01, 2023

Aktualisiert am 28. April 2023

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Dieser Hinweis enthält Hinweise zu den empfohlenen Standards für die Inspektion und Prüfung von unter Druck stehenden nahtlosen Stahlgasflaschen für Feuerlöschgeräte und Atemschutzgeräte.

Mit dieser Änderung werden Informationen zur Inspektion von CO2-Flaschen basierend auf MSC.1/Circ.1318/Rev.1 und MSC.1/Circ.1432 sowie Leitlinien für die Inspektion und Wartung von Verbundflaschen eingeführt.

1.1 Sicherheit des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) Kapitel II-2, Regel 14 verlangt, dass „Feuerlöschsysteme und -geräte in gutem Betriebszustand gehalten und für den sofortigen Einsatz jederzeit verfügbar sein müssen“. Darin heißt es weiter: „Wartung, Tests und Inspektionen müssen auf der Grundlage der von der Organisation entwickelten Richtlinien durchgeführt werden.“

1.2 Derzeit sind diese Richtlinien in MSC.1/Circ.1432 „Überarbeitete Richtlinien für die Wartung und Inspektion von Brandschutzsystemen und -geräten“ enthalten, geändert durch MSC.1/Circ.1516, das sich speziell auf Wassernebelsysteme bezieht.

1.3 MSC.1/Circ.1432 besagt, dass jährlich eine externe Inspektion durchgeführt werden sollte. Dies sollte von einer kompetenten Person durchgeführt werden. Die MCA-Interpretation von „Kompetente Person“ lautet in diesem Fall, dass ein Mitglied der Schiffsbesatzung als kompetente Person angesehen werden kann, wenn es entsprechend geschult ist und über ausreichende technische Kenntnisse oder Erfahrungen verfügt, um Gefahren zu vermeiden. Es ist die Pflicht des Anweisungsbefugten, der eine Genehmigung für die unter diese Vorschriften fallenden Arbeiten ausstellt, sich zu vergewissern, dass die Personen für die Ausführung der betreffenden Arbeiten kompetent sind. Dabei muss es sich um eine erfahrene Person handeln, die über ein unbeschränktes Befähigungszeugnis der Handelsschifffahrt STCW II/2 oder III/2 und über ein Advanced Fire Fighting-Zertifikat verfügt. Als zusätzliche Orientierungshilfe sollten sie sich auch auf die in BS EN 1968:2002 enthaltenen Ausschussgrenzen beziehen.

1.4 MSC.1/Circ.1318/Rev.1 besagt, dass CO2-Flaschen mindestens alle 30 Tage überprüft werden müssen, um sicherzustellen, dass sie an Ort und Stelle und ordnungsgemäß befestigt sind. Die Flaschen sollten visuell auf Anzeichen von Beschädigung, Rost oder lockerer Befestigung überprüft werden Hardware jährlich überprüfen (Zylinder, die undicht, korrodiert, verbeult oder ausgebeult sind, sollten erneut hydrostatisch geprüft oder ersetzt werden), können diese Inspektionen von einer sachkundigen Person (die die Anforderungen von Absatz 1.3 oben erfüllt) durchgeführt werden. Mindestens alle zwei Jahre (Intervalle von 2 Jahren ± 3 Monaten) auf Passagierschiffen oder bei jeder Zwischen-, periodischen oder Erneuerungsbesichtigung auf Frachtschiffen sollten alle Hochdruckzylinder und Pilotzylinder gewogen werden oder ihr Inhalt durch andere zuverlässige Mittel überprüft werden, um dies zu bestätigen Die jeweils verfügbare Ladung liegt über 90 % der Nenngebühr. Flaschen mit weniger als 90 % der Nennfüllung sollten nachgefüllt werden. Das Datum der hydrostatischen Prüfung aller Lagerbehälter sollte überprüft werden. Hochdruckflaschen sollten regelmäßigen Tests in Abständen von höchstens 10 Jahren unterzogen werden. Bei der 10-Jahres-Inspektion sollten mindestens 10 % der insgesamt bereitgestellten Stückzahl einer internen Inspektion und hydrostatischen Prüfung unterzogen werden. Bei Ausfall einer oder mehrerer Flaschen sollten insgesamt 50 % der Bordflaschen getestet werden. Bei Ausfall weiterer Zylinder sollten alle Zylinder getestet werden. Vor dem 20-jährigen Jubiläum und danach alle 10 Jahre sollten alle Zylinder einer hydrostatischen Prüfung unterzogen werden.

1.5 In Situationen, in denen die Schiffsbesatzung nicht über ausreichende Ausbildung oder Erfahrung verfügt, wird dringend empfohlen, die erforderlichen Inspektionen von Fachpersonal an Land durchführen zu lassen.

1.6 Ähnliche Anforderungen an die Wartung von Feuerlöschgeräten sind in den Merchant Shipping (Fire Protection: Small Ships) Regulations 1998 No. 1011, Regulation 39 und den Merchant Shipping (Fire Protection: Large Ships) Regulations 1998 No. 1012 enthalten. Verordnung 50.

1.7 MGN 276 enthält Richtlinien zur Entladung und hydraulischen Prüfung von tragbaren Feuerlöschern, einschließlich CO2-Feuerlöschern.

1.8 Notfall-Evakuierungsatemgeräte (EEBDs) auf Schiffen des Vereinigten Königreichs müssen gemäß den Anweisungen des Herstellers gemäß Abschnitt 5.1 des MSC-Rundschreibens gewartet werden. 849.

1.9 Medizinische Sauerstoffflaschen sollten ebenfalls gemäß den in der folgenden Tabelle aufgeführten Atemschutzmasken behandelt werden.

1.10 Für Zeiträume zwischen der internen Prüfung und der hydraulischen Prüfung transportabler nahtloser Stahlgasflaschen sollte auf BS EN 1968:2002, Anhang B verwiesen werden. Tabelle 1 basiert auf diesem Anhang. Diese Norm gilt nicht für die regelmäßige Inspektion und Prüfung von Acetylenflaschen oder Verbundstahlflaschen (vollständig umwickelt oder umwickelt).

(a) Bestimmte Anforderungen können jederzeit ein kürzeres Zeitintervall erforderlich machen, z. B. der Taupunkt des Gases, Polymerisationsreaktionen und Zersetzungsreaktionen, Spezifikationen für die Flaschenkonstruktion, Änderung des Gasbetriebs.

(b) Diese Gasliste ist nicht erschöpfend. Eine vollständige Liste der Gase finden Sie in den Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene (RID) und den Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

(c) Für Flaschen, die für umluftunabhängige Unterwasseratemgeräte verwendet werden, muss zusätzlich zum vollständigen Wiederholungstestzeitraum von 5 Jahren alle 2,5 Jahre eine interne Sichtprüfung durchgeführt werden.

2.1 Acetylenflaschen unterscheiden sich von allen anderen Flaschen, die komprimierte oder verflüssigte Gase transportieren, dadurch, dass sie eine poröse Masse und normalerweise ein Lösungsmittel enthalten, in dem das gespeicherte Acetylen gelöst ist. Für die regelmäßige Inspektion und Wartung von Flaschen mit gelöstem Acetylen sollte auf BS EN ISO 10462:2013 verwiesen werden.

2.2 Aufgrund des Vorhandenseins dieser porösen Masse im Zylinder ist in dieser Norm weder eine Druckprüfung (hydraulisch oder pneumatisch) noch eine Sichtprüfung der Innenoberfläche des Mantels erforderlich.

2.3 Eine Acetylenflasche muss bei ihrem ersten Eingang bei einem Abfüller nach Ablauf der Frist von 5 Jahren bei nicht-monolithischen Massenflaschen bzw. 10 Jahren bei monolithischen Massenflaschen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

3.1 Einige tragbare Feuerlöscher, die früher üblicherweise aus Stahl hergestellt wurden, werden jetzt mit einem Verbundzylinder hergestellt. Bei diesen Feuerlöschern handelt es sich um primär abgedichtete Druckfeuerlöscher, die sowohl mit Trockenpulver als auch mit wasserfilmbildenden Schäumen (AFFF) betrieben werden können.

3.2 Aufgrund der Verbundwerkstoffbeschaffenheit des Zylindermaterials stellt Korrosion nicht das gleiche Problem dar (außerdem bestehen das Ventil und der Mechanismus aus mit Nickel beschichtetem Messing und der Griff besteht aus rostfreiem Stahl) und da die Norm BS 5306-3 Prüfungen sowohl der internen als auch der internen Kontrolle betrifft Bei äußerer Korrosion sind die empfohlenen Wartungsintervalle nicht angemessen. Der in diesen Feuerlöschern verwendete AFFF-Schaum hat eine garantierte Lebensdauer von 10 Jahren, ebenso wie das Pulver.

3.3 Eine Verbundflasche muss alle 10 Jahre nach ihrem Herstellungsdatum zur Inspektion an den Hersteller zurückgeschickt werden.

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